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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
Tir Wald- und WeideservitutenG §49Leitsatz
Einstellung eines Beschwerdeverfahrens betreffend die Ablöse von Einforstungsrechten aufgrund materieller Klaglosstellung; kein KostenzuspruchRechtssatz
Der Beschwerdeführer ist durch den beim Verfassungsgerichtshof bekämpften Bescheid, mit dem die Neudurchführung des Servitutenablöseverfahrens der Nutzungsrechte angeordnet wurde, nicht mehr beschwert, weil er inzwischen durch das, mit rechtskräftigem Bescheid vom 08.10.02 gemäß §49 Tir Wald- und WeideservitutenG genehmigte, einvernehmliche Ablöseübereinkommen vom 21.08.02 sein Verfahrensziel der gänzlichen Lastenfreistellung seiner Grundstücke erreicht hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bodenreform, Servitutenregulierung, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B1053.2002Dokumentnummer
JFR_09968876_02B01053_01