Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §46;Rechtssatz
Das Fehlen eines Zustellnachweises der in § 24 ZustG iVm § 22 Abs. 2 legcit vorgesehenen Art hat zur Folge, dass die Beh die Tatsache der Zustellung nachzuweisen hat. Hiebei ist sie nicht auf bestimmte Beweismittel beschränkt. Vielmehr gilt § 46 AVG, wonach als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
Schlagworte
Grundsatz der UnbeschränktheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002070009.X02Im RIS seit
26.06.2002