RS Vwgh 2002/4/25 2002/07/0009

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §46;
ZustG §22 Abs2;
ZustG §24;

Rechtssatz

Das Fehlen eines Zustellnachweises der in § 24 ZustG iVm § 22 Abs. 2 legcit vorgesehenen Art hat zur Folge, dass die Beh die Tatsache der Zustellung nachzuweisen hat. Hiebei ist sie nicht auf bestimmte Beweismittel beschränkt. Vielmehr gilt § 46 AVG, wonach als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

Schlagworte

Grundsatz der Unbeschränktheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070009.X02

Im RIS seit

26.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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