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L10104 Stadtrecht OberösterreichNorm
ABGB §867;Rechtssatz
Nach § 49 Abs. 1 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz vertritt der Bürgermeister die Stadt nach außen. Somit ist ein zur Vertretung nach außen schlechthin ermächtigtes Organ einer juristischen Person tätig geworden, sodass die Frage, ob ein Beschluss des Stadtsenates vorliegt, für die Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde keine Rolle spielt. Eines Eingehens auf die vom Beschwerdeführer zitierte zivilgerichtliche Judikatur bedarf es nicht, weil die Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde kein "Vertrag" im Sinne des § 867 ABGB ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001051082.X01Im RIS seit
01.07.2002