RS Vwgh 2002/4/25 2001/05/1082

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

L10104 Stadtrecht Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §867;
B-VG Art119a Abs9;
Statut Linz 1992 §49 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Nach § 49 Abs. 1 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz vertritt der Bürgermeister die Stadt nach außen. Somit ist ein zur Vertretung nach außen schlechthin ermächtigtes Organ einer juristischen Person tätig geworden, sodass die Frage, ob ein Beschluss des Stadtsenates vorliegt, für die Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde keine Rolle spielt. Eines Eingehens auf die vom Beschwerdeführer zitierte zivilgerichtliche Judikatur bedarf es nicht, weil die Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde kein "Vertrag" im Sinne des § 867 ABGB ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001051082.X01

Im RIS seit

01.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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