RS Vwgh 2002/4/25 2001/07/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §29 Abs5;
WRG 1959 §70 Abs1;

Rechtssatz

§ 70 Abs. 1 erster Satz WRG 1959 normiert eine mit dem Erlöschen einer wasserrechtlichen Bewilligung verbundene, von Gesetzes wegen eintretende Wirkung, nämlich das Erlöschen nicht im Grundbuch eingetragener, nach §§ 63 bis 67 WRG 1959 eingeräumter oder durch Übereinkommen bestellter, entbehrlich gewordener Dienstbarkeiten. Solche Dienstbarkeiten erlöschen somit ex lege. Nach § 29 Abs. 5 WRG 1959 ist diese bereits eingetretene Wirkung im Erlöschensbescheid ausdrücklich festzustellen. Der Entfall eines solchen Ausspruches nach § 29 Abs. 5 WRG 1959 hat auf den Eintritt der Erlöschenswirkung selbst aber keine Auswirkungen. Bestehen Dienstbarkeiten iSd § 70 Abs. 1 erster Satz WRG 1959, die trotz Erlöschens der wasserrechtlichen Bewilligung nicht entbehrlich sind, so erlöschen diese nicht; in einen Ausspruch nach § 29 Abs. 5 WRG 1959 wären solche Dienstbarkeiten daher auch nicht aufzunehmen.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070004.X01

Im RIS seit

11.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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