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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Eine nachträgliche Änderung des Sachverhaltes liegt nicht vor, wenn im Zuge einschlägiger Forschungsarbeiten eine neue fachkundige Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen erfolgt und sich die Meinung der Sachverständigen geändert hat.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000070235.X03Im RIS seit
11.07.2002Zuletzt aktualisiert am
19.01.2010