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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 lita;Rechtssatz
Ein Bf kann vor dem Verwaltungsgerichtshof in ein und derselben Beschwerdeschrift bezüglich desselben Sachverhaltes die Säumigkeit der belangten Behörde behaupten und außerdem (hilfsweise) eine Erledigung als Bescheid anfechten, wie dies der Verwaltungsgerichtshof im umgekehrten Fall bereits in dem Beschluss des verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, 934, 1223/73, VwSlg 9458 A/1977, für zulässig angesehen hat (Hinweis auch auf das E 29.4.1993, 92/12/0117).
Schlagworte
Inhalt der Säumnisbeschwerde Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001050010.X03Im RIS seit
08.07.2002