RS Vwgh 2002/4/25 2001/05/0010

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art130 Abs1 lita;
B-VG Art130 Abs1 litb;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ein Bf kann vor dem Verwaltungsgerichtshof in ein und derselben Beschwerdeschrift bezüglich desselben Sachverhaltes die Säumigkeit der belangten Behörde behaupten und außerdem (hilfsweise) eine Erledigung als Bescheid anfechten, wie dies der Verwaltungsgerichtshof im umgekehrten Fall bereits in dem Beschluss des verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, 934, 1223/73, VwSlg 9458 A/1977, für zulässig angesehen hat (Hinweis auch auf das E 29.4.1993, 92/12/0117).

Schlagworte

Inhalt der Säumnisbeschwerde Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001050010.X03

Im RIS seit

08.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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