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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Nichtwahrnehmung der Unzuständigkeit der Erstbehörde durch die belBeh, welche in erster Instanz unter Berufung auf § 73 AVG in Erledigung dieser Anträge die wasserrechtliche Bewilligung erteilte, belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, da der angefochtene Bescheid mangels Übergang der Entscheidungspflicht von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde. Die belBeh hätte diese Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz wahrnehmen und den Erstbescheid beheben müssen. Dadurch, dass sie das in Verkennung der Rechtslage nicht getan hat, sondern über die Berufung meritorisch entschied, belastete sie aber ihren Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung KassationBesondere Rechtsgebiete WasserrechtInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Besondere RechtsgebieteVerhältnis zu anderen Materien und Normen DevolutionBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001070040.X05Im RIS seit
11.07.2002Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017