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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §6 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/12/0220 E 18. März 1992 RS 2(Hier nur zweiter Satz; die BH leitete den Devolutionsantrag vom 20. Dezember 1995 gemäß § 6 AVG an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde weiter. Diese Weiterleitung vermochte den Übergang der Entscheidungspflicht in der Sache an die Oberbehörde nicht auszulösen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der AVG-Novelle 1998, am 1. Jänner 1999, lag die Zuständigkeit zur Entscheidung über die verfahrensgegenständlichen Anträge unverändert bei der BH.)Stammrechtssatz
Die Weiterleitung eines Devolutionsantrages gem § 6 AVG an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht der weiterleitenden Behörde. Mit dem Einlangen des Devolutionsantrages bei der zuständigen Behörde trifft diese die Entscheidungspflicht iS einer Zurückweisung, weil dieser nicht unmittelbar bei ihr eingebracht wurde und daher schon deshalb kein Zuständigkeitsübergang von der Erstbehörde an diese Behörde stattfand. Die Entscheidungspflicht der weiterleitenden Behörde zur Zurückweisung wegen Unzuständigkeit lebt erst wieder auf, wenn der Bf nach Erhalt der Abgabenachricht auf einer Entscheidung durch die belangte Behörde beharrt (Hinweis E 4.3.1989, 89/10/0085).
Schlagworte
Kassatorische Entscheidung FormalentscheidungWeiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001070040.X04Im RIS seit
11.07.2002Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017