RS Vwgh 2002/4/25 2002/07/0005

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
FlVfLG Bgld 1970 §51 Abs3;
FlVfLG Bgld 1970 §51 Abs4;
FlVfLG Bgld 1970 §57 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Vertretungshandlungen, durch die der Agrargemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegt werden, können nach § 51 Abs. 4 Bgld FlVfLG 1970 nur vom Obmann gemeinsam mit seinem Stellvertreter mit Wirksamkeit nach außen gesetzt werden. Eine solche Vertretungshandlung erfordert daher eine Erklärung, aus der für ihren Adressaten zweifelsfrei erkennbar ist, dass es sich um eine gemeinsame Willenserklärung des Obmannes und seines Stellvertreters handelt, die auf die Vornahme einer solchen Vertretungshandlung gerichtet ist.(Hier: Verfahren gemäß § 57 Abs 1 Bgld FlVfLG 1970 wobei in der Erklärung, vom Vorkaufsrecht in der Weise Gebrauch zu machen, dass die Anteile um den Betrag von S 500.000,-- erworben werden, ein Angebot zu sehen ist. Diese in schriftlicher Form abgegebene Erklärung hätte daher zu ihrer Rechtswirksamkeit eines Schriftstückes bedurft, welches sowohl vom Obmann als auch vom Obmann-Stellvertreter unterfertigt ist und aus dem sich für den Empfänger zweifelsfrei das Vorliegen einer auf die Geltendmachung des Vorkaufsrechtes der Agrargemeinschaft gerichteten gemeinsamen Willenserklärung des Obmannes und seines Stellvertreters ergibt.)

Schlagworte

Vertretungsbefugter juristische PersonIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Stellung des Vertretungsbefugten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070005.X06

Im RIS seit

11.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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