RS Vwgh 2002/4/25 2002/15/0026

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §62;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/15/0027

Rechtssatz

§ 13 Abs 3 AVG sieht vor, dass das Fehlen einer Unterschrift die Behörde noch nicht zur Zurückweisung einer schriftlichen Eingabe berechtigt, sondern dass dieser Mangel behoben werden kann. Diese Möglichkeit steht allerdings, wie der weitere Wortlaut des § 13 AVG ersehen lässt, nur dem Einschreiter offen. Darunter kann jedoch nur jene Person verstanden werden, die gegenüber der Behörde durch das Einbringen der schriftlichen Eingabe tätig wurde. Überträgt man diese Regelung im Hinblick auf § 62 VwGG auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren, so bedeutet dies, dass demjenigen, der beim Verwaltungsgerichtshof eine (vom ihm zu unterfertigende) Beschwerde eingebracht, aber nicht unterschrieben hat, die Behebung dieses Mangel aufgetragen werden kann (Hinweis B 15. September 1975, 730/75).

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002150026.X02

Im RIS seit

22.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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