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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes betreffend die Anrechnung von Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages infolge Zumutbarkeit der Anrufung des ArbeitsgerichtsRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §26 Abs1 Z2 litb und einer Wortfolge in §26 Abs3 VertragsbedienstetenG 1948.
Gemäß §2 iVm §50 Abs1 Z1 ASGG sind zur Entscheidung über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis die ordentlichen Gerichte berufen. Der Antragsteller hätte daher die Möglichkeit, zur Klärung der Frage der Anrechnung von sonstigen Zeiten iSd §26 Abs3 VertragsbedienstetenG 1948 bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages das Arbeitsgericht anzurufen. Im Zuge dieses Verfahrens stünde es ihm frei, die Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages durch das Gericht zweiter Instanz anzuregen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Dienstrecht, Vertragsbedienstete, Vorrückungsstichtag, Festsetzung, VfGH / Individualantrag, Arbeits- u SozialgerichtsbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:G209.2003Dokumentnummer
JFR_09968875_03G00209_01