RS Vfgh 2003/11/25 G209/03

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Veröffentlicht am 25.11.2003
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ASGG §2
ASGG §50 Abs1 Z1
VertragsbedienstetenG 1948 §26

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes betreffend die Anrechnung von Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages infolge Zumutbarkeit der Anrufung des Arbeitsgerichts

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §26 Abs1 Z2 litb und einer Wortfolge in §26 Abs3 VertragsbedienstetenG 1948.

Gemäß §2 iVm §50 Abs1 Z1 ASGG sind zur Entscheidung über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis die ordentlichen Gerichte berufen. Der Antragsteller hätte daher die Möglichkeit, zur Klärung der Frage der Anrechnung von sonstigen Zeiten iSd §26 Abs3 VertragsbedienstetenG 1948 bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages das Arbeitsgericht anzurufen. Im Zuge dieses Verfahrens stünde es ihm frei, die Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages durch das Gericht zweiter Instanz anzuregen.

Entscheidungstexte

  • G 209/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.11.2003 G 209/03

Schlagworte

Dienstrecht, Vertragsbedienstete, Vorrückungsstichtag, Festsetzung, VfGH / Individualantrag, Arbeits- u Sozialgerichtsbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:G209.2003

Dokumentnummer

JFR_09968875_03G00209_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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