RS Vwgh 2002/4/25 2000/07/0267

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

L61303 Kulturpflanzenschutz Pflanzenschutz Mindestpflanzabstände
Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
KulturflächenschutzG NÖ 1994 §2 Abs3;
KulturflächenschutzG NÖ 1994 §2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 2 NÖ KulturflächenschutzG 1994 dient im Hinblick auf seinen Regelungszweck nicht nur öffentlichen Interessen, sondern verschafft dem Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten der benachbarten landwirtschaftlichen Kulturfläche ein subjektivöffentliches Recht auf die Erteilung von Auflagen zur Verhinderung von Bewirtschaftungsnachteilen der benachbarten landwirtschaftlichen Kulturflächen (Hinweis E 22.4.1999, 98/07/0078). Der Grundeigentümer bzw. der sonstige Nutzungsberechtigte eines betroffenen Grundstückes hat aber keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Einhaltung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 legcit (Hier: Soweit die unter dem Aspekt einer Verfahrensverletzung vorgebrachten Einwendungen zur "Verwaldung" ehemaliger Ackergebiete inhaltlich auf die Bestimmung des § 2 Abs. 3 legcit Bezug nehmen, können sie schon deshalb der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen (Hinweis E 18.3.1994, 93/07/0159).).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000070267.X01

Im RIS seit

11.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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