RS Vwgh 2002/4/25 2002/05/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a;
BauO Wr §87;
BauRallg;

Rechtssatz

Aus der unterschiedlichen Bezeichnung von ein und demselben Geschoss im Sinne des § 87 Wr BauO durch die Bauwerberin werden die Nachbarn in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050024.X01

Im RIS seit

11.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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