RS Vwgh 2002/4/25 99/07/0206

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

L66508 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
Satzung AgrG Meiningen §5 Z2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0142 E 26. Mai 1998 RS 8 (Hier: Beurteilung der Frage, ob die Bf gemäß § 5 Z. 2 der Satzung der Agrargemeinschaft Meiningen zu einem außerhalb der Gemeinde Meiningen gelegenen Wohnsitz ein Naheverhältnis hatte, das jenes zu ihrem Wohnsitz in Meiningen 30 Jahre lang überwog.)

Stammrechtssatz

Ob eine Person an einem bestimmten Ort einen ordentlichen Wohnsitz hat, läßt sich erst nach genauer Fallprüfung feststellen. Eine fundierte Entscheidung über den ordentlichen Wohnsitz ist ohne ausreichende konkrete sachverhaltsmäßige Grundlage nicht möglich. In der Wohnsitzfrage kommt es nicht nur auf Umstände an, die in der Gemeinde lokalisiert sind; vielmehr muß das gesamte wirtschaftliche, berufliche, gesellschaftliche und sonstige Verhalten des Betroffenen, das geeignet ist, entsprechende Anhaltspunkte zu bieten, mit in Betracht gezogen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999070206.X08

Im RIS seit

06.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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