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L66508 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/07/0142 E 26. Mai 1998 RS 8 (Hier: Beurteilung der Frage, ob die Bf gemäß § 5 Z. 2 der Satzung der Agrargemeinschaft Meiningen zu einem außerhalb der Gemeinde Meiningen gelegenen Wohnsitz ein Naheverhältnis hatte, das jenes zu ihrem Wohnsitz in Meiningen 30 Jahre lang überwog.)Stammrechtssatz
Ob eine Person an einem bestimmten Ort einen ordentlichen Wohnsitz hat, läßt sich erst nach genauer Fallprüfung feststellen. Eine fundierte Entscheidung über den ordentlichen Wohnsitz ist ohne ausreichende konkrete sachverhaltsmäßige Grundlage nicht möglich. In der Wohnsitzfrage kommt es nicht nur auf Umstände an, die in der Gemeinde lokalisiert sind; vielmehr muß das gesamte wirtschaftliche, berufliche, gesellschaftliche und sonstige Verhalten des Betroffenen, das geeignet ist, entsprechende Anhaltspunkte zu bieten, mit in Betracht gezogen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999070206.X08Im RIS seit
06.08.2002