RS Vwgh 2002/4/25 2001/07/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2002
beobachten
merken

Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §14 TP5 Abs1;
GebG 1957 §14 TP6 Abs5 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/07/0009 E 17. Mai 2001 RS 7

Stammrechtssatz

Gemäß TP 5 Abs. 1 zu § 14 GebG ist die Vorlage von Beilagen nur dann gebührenpflichtig, wenn diese Beilage einer auch sonst gebührenpflichtigen Eingabe beigelegt wird. Unter "gebührenpflichtig" im Verständnis dieser Bestimmung ist die Pflicht, die in TP 6 legcit festgelegte Eingabengebühr zu entrichten, zu verstehen. Gemäß TP 6 Abs. 5 Z 1 zu § 14 GebG unterliegt jedoch eine erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, welcher die in Rede stehende Beilage angeschlossen war, nicht der Pflicht zur Entrichtung einer Eingabengebühr.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070040.X06

Im RIS seit

11.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten