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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §14 TP5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/07/0009 E 17. Mai 2001 RS 7Stammrechtssatz
Gemäß TP 5 Abs. 1 zu § 14 GebG ist die Vorlage von Beilagen nur dann gebührenpflichtig, wenn diese Beilage einer auch sonst gebührenpflichtigen Eingabe beigelegt wird. Unter "gebührenpflichtig" im Verständnis dieser Bestimmung ist die Pflicht, die in TP 6 legcit festgelegte Eingabengebühr zu entrichten, zu verstehen. Gemäß TP 6 Abs. 5 Z 1 zu § 14 GebG unterliegt jedoch eine erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, welcher die in Rede stehende Beilage angeschlossen war, nicht der Pflicht zur Entrichtung einer Eingabengebühr.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001070040.X06Im RIS seit
11.07.2002Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017