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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs4;Rechtssatz
Bis zum Ablauf der in der Verordnung BGBl. 1995/279 genannten Frist waren weder Angaben betreffend den Gesamtbetrag der begehrten Vergütung, die Bankverbindung der Antragstellerin, den Verwendungszweck der in Österreich bezogenen Leistungen, die Einzelaufstellung der Vorsteuerbeträge im Vergütungszeitraum noch die Originalrechnungen beigebracht worden. Durch das Fehlen der für die Antragstellung betreffend Erstattung der Vorsteuerbeträge auch wesentlichen Angaben bzw. der Belege war das Finanzamt innerhalb der Frist gemäß § 3 Abs 1 der genannten Verordnung nicht in der Lage, sich ein Bild über den Bestand oder Nichtbestand des Erstattungsanspruches zu machen. Es war ihm wegen des Fehlens der für die Durchführung eines Vorsteuervergütungsverfahrens notwendigen Angaben - so insbesondere über Art bzw. Höhe der Erstattungsbeträge und den Verwendungszweck der bezogenen Leistungen - nicht möglich, ein ordnungsgemäßes Erstattungsverfahren (wenn auch etwa mit Ergänzungsaufträgen, Bedenkenvorhalten, Klarstellungsaufforderungen) in Gang zu setzen. Aus diesem Grunde war die im Beschwerdefall vorgenommene Einreichung des unterschriebenen Vordrucks U 5 ohne die genannten Angaben sowie ohne Beischluss der gegenständlichen Rechnungen zur Wahrung der Antragsfrist gemäß § 3 Abs. 1 der genannten Verordnung nicht geeignet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000150032.X02Im RIS seit
22.08.2002Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013