Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/07/0194 B 23. Jänner 2002 RS 1Stammrechtssatz
Gegenstand einer Säumnisbeschwerde kann nur sein, was Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war (Hinweis B 6. Dezember 1990, 90/04/0264). Die Säumnis und deren Rechtswidrigkeit sind im Säumnisbeschwerdeverfahren Prozessvoraussetzung. Fehlt es daher an der Säumnis, so ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Schlagworte
Allgemein Inhalt der Säumnisbeschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001050010.X01Im RIS seit
08.07.2002