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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/07/0162 E 23. November 1982 VwSlg 10895 A/1982 RS 2Stammrechtssatz
Als Sachverständige kommen nur physische Personen in Betracht. Die Pflicht zur Gewährung des Parteiengehörs betreffend Sachverständigengutachten umfasst auch die Bekanntgabe der Namen der Sachverständigen an die Partei, da diese anderenfalls nicht in die Lage versetzt wird, allfällige Einwendungen gegen die Person des Sachverständigen oder seine Eignung vorzubringen.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietBefangenheit von SachverständigenParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelParteiengehör SachverständigengutachtenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998070103.X08Im RIS seit
11.07.2002Zuletzt aktualisiert am
29.01.2015