RS Vwgh 2002/4/25 2002/05/0121

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/02 Melderecht
46/02 Sonstige Angelegenheiten der Statistik;

Norm

ABGB §144;
MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §17 Abs1;
VolkszählungsG 1980 §6a;

Rechtssatz

Von der belangten Behörde war nicht zu prüfen oder zu hinterfragen, ob das Kind zum Stichtag der Volkszählung seinen Hauptwohnsitz rechtens in Adnet hatte oder nicht. Vielmehr ist das Reklamationsverfahren, wie sich aus § 17 Abs. 1 MeldeG unzweifelhaft ergibt, gegenwartsbezogen (Hinweis E 27.2.2002, 2001/05/1163). Die Frage der Zuordnung des Kindes zu einer bestimmten Gemeinde zum Stichtag der Volkszählung wird vielmehr von der Statistik Österreich vorzunehmen sein (siehe § 6a des Volkszählungsgesetzes 1980, BGBl. Nr. 199, in der Fassung BGBl. I Nr. 28/2001). Dem Umstand, dass das Kind noch bis Juli 2001 den Kindergarten in Ebenau besucht hat, kommt daher nicht die Bedeutung zu, die ihr der reklamierende Bürgermeister zumessen will. Entscheidend im Beschwerdefall ist vielmehr, dass das betroffene Kind zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Adnet im Haushalt seiner Großeltern integriert war und in Adnet auch die Vorschule besuchte. Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles ist der Beurteilung der belangten Behörde beizutreten, dass hier (ausnahmsweise) zwei Mittelpunkte der Lebensbeziehungen des betroffenen Kindes anzunehmen sind, und das diesbezügliche Wahlrecht von dem oder den Obsorgeberechtigten rechtswirksam ausgeübt wurde. Die Frage hingegen, ob die Ummeldung (zum 9. Mai 2001) allenfalls verfrüht erfolgte, ob das Reklamationsverfahren bezogen auf den Stichtag 15. Mai 2001 erfolgreich gewesen wäre oder nicht, war von der belangten Behörde im Reklamationsverfahren nicht zu lösen (was gleichermaßen für das Beschwerdeverfahren gilt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050121.X02

Im RIS seit

04.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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