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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags mehrerer Zahnärzte auf Aufhebung einer Verordnung betreffend elektronische Abrechnungen von Vertragsärzten der Sozialversicherungsträger mangels Legitimation; Anrufung der Schiedskommission zumutbarRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags mehrerer Zahnärzte auf Aufhebung der Verordnung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger "Einheitliche Grundsätze gemäß §340a ASVG über die EDV-Abrechnung der Vertragsärzte" vom 20.12.02.
In die Zuständigkeit der paritätischen Schiedskommission fallen sowohl Streitigkeiten unmittelbar aus dem Einzelvertrag als auch jene über das gültige Bestehen oder Nichtbestehen eines Einzelvertrages einschließlich seiner Nachwirkungen (VfSlg 15178/1998; vgl auch VfSlg 15804/2000).
Unter diesem Gesichtspunkt steht aber der Anrufung der paritätischen Schiedskommission sowie, in weiterer Folge, der Landesberufungskommission zur Klärung der Frage der Verpflichtung der beschwerdeführenden Ärzte zur EDV-gestützten Abrechnung nichts entgegen.
Dabei ist auch nicht erforderlich, dass die angerufene paritätische Schiedskommission (Landesberufungskommission) selbst die Gesetzmäßigkeit der Verordnung (in der Hauptsache) zu beurteilen hätte. Es genügt vielmehr, dass sie bei Erlassung ihres Bescheides diese Verordnung anzuwenden hätte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Sozialversicherung, Ärzte, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:V87.2003Dokumentnummer
JFR_09968875_03V00087_01