TE Vfgh Beschluss 2005/10/12 B1215/04

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Veröffentlicht am 12.10.2005
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Index

L1 Gemeinderecht
L1000 Gemeindeordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Oö GemeindeO 1990 §56 Abs2 Z11

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde einer Gemeinde mangels innerhalb der Beschwerdefrist gefassten Beschlusses des nach der Oö Gemeindeordnung 1990 hiefür zuständigen Gemeindevorstandes

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Oberösterreich vom 17. Juli 2004, Zlen. VwSen-550093/32/Gf/Sta und VwSen-550094/30/Gf/Sta.

2. Gemäß §56 Abs2 Z. 11 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990 idF LGBl. Nr. 8/2005 (in der Folge kurz: Oö. GemO), obliegt dem Gemeindevorstand "die Einbringung von Rechtsmitteln gegen verwaltungsbehördliche Entscheidungen einschließlich von Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und an den Verwaltungsgerichtshof". Da aus der vorliegenden Beschwerde nicht hervorging, ob ihre Einbringung auf einen entsprechenden Beschluss des zuständigen Gemeindeorganes beruht, forderte der Verfassungsgerichtshof die beschwerdeführende Gemeinde unter Androhung von Säumnisfolgen auf, innerhalb von einer Woche den Nachweis des Beschlusses durch einen diesbezüglichen Auszug aus dem Sitzungsprotokoll des zuständigen Gemeindeorgans vorzulegen.

3. Ausgehend von seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Verfassungsgerichtshof erst jüngst in seinem Beschluss vom 8. Juni 2004, B70/04, seine Auffassung bekräftigt, wonach die Erhebung einer Beschwerde nach Art144 B-VG dem zuständigen Gemeindeorgan vorbehalten sei. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, da gemäß §56 Abs2 Z11 Oö. GemO das Beschlussrecht über "die Einbringung von Rechtsmitteln gegen verwaltungsbehördliche Entscheidungen einschließlich von Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und an den Verwaltungsgerichtshof" dem Gemeindevorstand zusteht.

Die beschwerdeführende Gemeinde teilte in ihrem Schriftsatz vom 5. Oktober 2005 mit, dass ein entsprechender Gemeindevorstandsbeschluss für die Einbringung der vorliegenden Beschwerde gefasst worden sei. Aus dem beigelegten Auszug aus der Verhandlungsschrift ergibt sich, dass der Beschluss am 4. Oktober 2005 gefasst wurde, also nach Ablauf der Beschwerdefrist am 3. September 2004. Da nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Beschwerde nach Art144 B-VG ein innerhalb der Beschwerdefrist gefasster Beschluss des dafür zuständigen Gemeindeorganes zugrunde zu liegen hat

(VfSlg. 10.646/1985, 13.792/1994, 14.583/1996, 15.563/1999 sowie zuletzt VfGH 8.6.2004, B70/04), war die Fassung des Beschlusses des Gemeindevorstandes jedenfalls verspätet und die vorliegende Beschwerde daher als unzulässig zurückzuweisen.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litc und e VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Gemeinderecht, Gemeindevorstand, Vertretung nach außen, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B1215.2004

Dokumentnummer

JFT_09948988_04B01215_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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