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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §17;Rechtssatz
Bei einer Bewilligung zur Verlängerung und Verlegung eines Rohrdurchlasses handelt es sich nicht um die Verleihung eines Wasserbenutzungsrechtes, auf welche allein sich die gesetzliche Regelung über den Widerstreit nach § 17 WRG 1959 bezieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998070126.X02Im RIS seit
26.06.2002Zuletzt aktualisiert am
03.03.2010