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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/11/0229 E 4. Juni 1991 RS 3Stammrechtssatz
Die bei einer nachträglichen Änderung des Sachverhaltes bestehende Möglichkeit, einen Anspruch, über den bereits rechtskräftig in abweisendem Sinn entschieden wurde, neuerlich vor der Behörde zu erheben, setzt voraus, daß die wesentlichen Sachverhaltsänderungen von der Partei behauptet werden.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000070235.X04Im RIS seit
11.07.2002Zuletzt aktualisiert am
19.01.2010