RS Vwgh 2002/4/25 2001/05/0370

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §10;
BauRallg;

Rechtssatz

Aus § 10 NÖ BauO 1996 folgt, dass dem "Anzeigeleger" mit der Einbringung der Anzeige betreffend Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Bestätigung, dass die angezeigte Änderung nicht untersagt wird, innerhalb von acht Wochen nach Einlangen der Anzeige auf den Planausfertigungen zusteht (Hinweis E 29.8.2000, 2000/05/0072). Ein weitergehendes subjektiv-öffentliches Recht folgt aus dieser Gesetzesstelle nicht. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf bescheidmäßige Untersagung der angezeigten Änderung von Grundstücksgrenzen kommt dem "Anzeigeleger" jedenfalls nicht zu.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001050370.X02

Im RIS seit

08.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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