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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
§ 8 Abs. 2 des WBFG entspricht dem § 6 Abs. 2 des WBFG 1948. Das WBFG ist eine Wiederverlautbarung des WBFG 1948. Wenn das WBFG 1948 einen bestimmten Fluss namentlich erwähnt, dann ist davon auszugehen, dass damit all jene Gewässer gemeint sind, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes diese Bezeichnung trugen. Entscheidend für die Bezeichnung eines Gewässerabschnitts als Teil eines in § 6 Abs. 2 WBFG 1948 genannten Gewässers ist die Bezeichnung, welche der Gesetzgeber vorgefunden hat. Es kommt also auf das Faktum der Bezeichnung an. Das Wasserbautenförderungsgesetz zielt nicht darauf ab, Gewässern Bezeichnungen zu verleihen, sondern baut auf die vorgefundene Bezeichnung auf.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001070122.X01Im RIS seit
11.07.2002