RS Vwgh 2002/4/25 2002/07/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
ZustG §24;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/18/0462 E 25. Februar 1993 RS 1

Stammrechtssatz

Das Fehlen einer schriftlichen Übernahmebestätigung berührt nur die Frage des Nachweises der Bescheidausfolgung, führt jedoch nicht zur Rechtsunwirksamkeit der Zustellung durch Ausfolgung.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070009.X01

Im RIS seit

26.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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