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65 Pensionsrecht für BundesbediensteteNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Regelung des Pensionsgesetzes 1965 betreffend den Pensionssicherungsbeitrag bzw die Valorisierungsbestimmung infolge Zumutbarkeit der Erwirkung eines FeststellungsbescheidesRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §13a sowie des §41 Abs3 PG 1965 idF BGBl I 119/2002.
Meint der Antragsteller, dass er - entgegen dem Wortlaut des Gesetzes - von Verfassungs wegen keinen Beitrag nach §13a PG 1965 von dem ihm gebührenden Ruhegenuss zu entrichten und die Ermittlung dieses Ruhegenusses ohne Heranziehung des Anpassungsfaktors gemäß §108 und §108f ASVG zu erfolgen hätte, so wäre hierüber von der zuständigen Dienstbehörde mit einem Feststellungsbescheid zu entscheiden, weil ein rechtliches Interesse des Antragstellers an der Feststellung gegeben ist, in welcher Höhe sein Anspruch zu Recht besteht.
Das Verfahren über dieses Feststellungsbegehren könnte weder als aufwändig bezeichnet werden noch wäre eine längere Dauer des Verfahrens anzunehmen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Feststellungsbescheid, Dienstrecht, Ruhegenuß, Pensionssicherungsbeitrag, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:G215.2003Dokumentnummer
JFR_09968875_03G00215_01