RS Vfgh 2003/11/25 G215/03

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Veröffentlicht am 25.11.2003
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Index

65 Pensionsrecht für Bundesbedienstete
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
PG 1965 §41 Abs3
PG 1965 §13a

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Regelung des Pensionsgesetzes 1965 betreffend den Pensionssicherungsbeitrag bzw die Valorisierungsbestimmung infolge Zumutbarkeit der Erwirkung eines Feststellungsbescheides

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §13a sowie des §41 Abs3 PG 1965 idF BGBl I 119/2002.

Meint der Antragsteller, dass er - entgegen dem Wortlaut des Gesetzes - von Verfassungs wegen keinen Beitrag nach §13a PG 1965 von dem ihm gebührenden Ruhegenuss zu entrichten und die Ermittlung dieses Ruhegenusses ohne Heranziehung des Anpassungsfaktors gemäß §108 und §108f ASVG zu erfolgen hätte, so wäre hierüber von der zuständigen Dienstbehörde mit einem Feststellungsbescheid zu entscheiden, weil ein rechtliches Interesse des Antragstellers an der Feststellung gegeben ist, in welcher Höhe sein Anspruch zu Recht besteht.

Das Verfahren über dieses Feststellungsbegehren könnte weder als aufwändig bezeichnet werden noch wäre eine längere Dauer des Verfahrens anzunehmen.

Entscheidungstexte

  • G 215/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.11.2003 G 215/03

Schlagworte

Feststellungsbescheid, Dienstrecht, Ruhegenuß, Pensionssicherungsbeitrag, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:G215.2003

Dokumentnummer

JFR_09968875_03G00215_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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