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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Der Partei den Namen und das Fachgebiet eines Amtssachverständigen bekannt zu geben, der in dem Verfahren, in dem sie Parteistellung hat, ein Gutachten erstattet hat, ist entgegen der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretenen Auffassung eine durchaus angezeigte Maßnahme. Sie gehört zur Pflicht der Behörde zur Wahrung des Parteiengehörs (siehe hiezu das hg. Erkenntnis vom 25. September 1995, 95/10/0034).
Schlagworte
Amtssachverständiger der Behörde beigegebenParteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998070103.X09Im RIS seit
11.07.2002Zuletzt aktualisiert am
29.01.2015