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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/06/0113 E 24. September 1992 RS 2Stammrechtssatz
Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die die Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmsgrund.
Schlagworte
Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova productaZurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000070235.X02Im RIS seit
11.07.2002Zuletzt aktualisiert am
19.01.2010