RS Vwgh 2002/4/25 2000/07/0235

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/06/0113 E 24. September 1992 RS 2

Stammrechtssatz

Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die die Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmsgrund.

Schlagworte

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova productaZurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000070235.X02

Im RIS seit

11.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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