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L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege KärntenNorm
AVG §10 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/07/0218 E 22. Februar 2001 RS 1 (Hier ohne den letzten Satz, wobei dies auch für eine Bringungsgemeinschaft iSd § 14 Krnt GSLG 1998 gilt. Es ist daher beim Vorsitzenden einer solchen Bringungsgemeinschaft von einer Vertretungsbefugnis nach außen, wie sie die Vorschrift des § 15 Abs 6 Krnt GSLG 1998 beschreibt, auszugehen, weswegen die Zurückweisung der von ihm für die Bringungsgemeinschaft erhobenen Berufung dem Gesetz widerspricht.)Stammrechtssatz
Seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 29. Mai 1980, 2671/1978, VwSlg 10147 A/1980, vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Organe als zur Erhebung eines Rechtsmittels bzw. einer Beschwerde berechtigt anzusehen sind, wenn die ordnungsgemäß kundgemachten Organisationsnormen der juristischen Person von einer "Vertretung nach außen schlechthin" sprechen. Auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen ist in einem solchen Fall nicht zurück zu greifen. Binden die Organisationsnormen der juristischen Person das (Vertretungs)Handeln der zur Vertretung berufenen Organe nach außen jedoch an eine Mitwirkung anderer Organe, kann von einer Befugnis "zur Vertretung nach außen schlechthin" hingegen nicht gesprochen werden (Hinweis: E 15. Dezember 1987, 87/07/0042, VwSlg 12594 A/1987 und B 16. November 1993, 91/07/0072, jeweils ergangen zum TirFlVfLG 1978).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches Recht Vertretungsbefugter juristische Person Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999070211.X02Im RIS seit
11.07.2002