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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §34 Abs1 idF 1990/252;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/07/0116 E 22. September 1992 VwSlg 13703 A/1992 RS 1(Hier: Dieser Grundsatz gilt auch gem § 34 Abs 1 WRG 1959; Die Vorschreibung von Schutzgebietsmaßnahmen, die zu einer Hintanhaltung einer Verunreinigung oder Beeinträchtigung der Ergiebigkeit einer Wasserversorgungsanlage gar nicht erforderlich sind, verstoßen gegen diesen Grundsatz.)Stammrechtssatz
Dem § 34 Abs 1 WRG idF 1990/252 ist - was durch den letzten Satz unterstrichen wird - der Grundsatz der Eingriffsminimierung immanent: Anordnungen iS dieser Gesetzesstelle sollen nur in dem Ausmaß getroffen werden, in dem sie im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erforderlich sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998070126.X03Im RIS seit
26.06.2002Zuletzt aktualisiert am
03.03.2010