RS Vwgh 2002/4/25 98/07/0126

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §34 Abs1 idF 1990/252;
WRG 1959 §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/07/0116 E 22. September 1992 VwSlg 13703 A/1992 RS 1(Hier: Dieser Grundsatz gilt auch gem § 34 Abs 1 WRG 1959; Die Vorschreibung von Schutzgebietsmaßnahmen, die zu einer Hintanhaltung einer Verunreinigung oder Beeinträchtigung der Ergiebigkeit einer Wasserversorgungsanlage gar nicht erforderlich sind, verstoßen gegen diesen Grundsatz.)

Stammrechtssatz

Dem § 34 Abs 1 WRG idF 1990/252 ist - was durch den letzten Satz unterstrichen wird - der Grundsatz der Eingriffsminimierung immanent: Anordnungen iS dieser Gesetzesstelle sollen nur in dem Ausmaß getroffen werden, in dem sie im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erforderlich sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998070126.X03

Im RIS seit

26.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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