RS Vwgh 2002/4/25 2001/05/1149

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs2;
AVG §8;
BauG Bgld 1997 §26 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Ein Abtragungsauftrag darf nur dann erlassen werden, wenn ohne Bewilligung errichtete Bauwerke bzw. ohne Bewilligung durchgeführte Herstellungen sowohl zum Zeitpunkt der Herstellung als auch zum Zeitpunkt der Erlassung des Abtragungsauftrages einer Baubewilligung bedurften.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001051149.X02

Im RIS seit

01.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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