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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Rechtssatz
Nach § 117 Abs. 4 WRG 1959 ist gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen nach dem Wasserrechtsgesetz eine Berufung nicht zulässig; die Berufungsbehörde ist daher zur Entscheidung über die Entschädigungsfrage, zu der auch die Frage, ob eine Entschädigung überhaupt gebührt, zählt, nicht zuständig (Hinweis E 8.4.1997, 96/07/0206; E 10.6.1997, 96/07/0205).
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001070161.X06Im RIS seit
11.07.2002Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010