RS Vwgh 2002/4/25 99/07/0206

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

L66508 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Melderecht

Norm

HauptwohnsitzG 1994;
MeldeG 1991 §1 Abs7 idF 1994/505;
Satzung AgrG Meiningen §24;
Satzung AgrG Meiningen §5 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Übertragung der im § 24 der Satzung der Agrargemeinschaft Meiningen gegebenen Definition des Ausdrucks "ständiger Hauptwohnsitz" auf den im § 5 Z. 2 der Satzung verwendeten Ausdruck "Hauptwohnsitz" ist nicht zulässig. Wird in einem Regelwerk ein Begriff definiert, dann würde eine Übertragung der gegebenen Begriffsumschreibung (auch) auf einen anderen Begriff doch Sinn und Zweck des Definitionsaktes vereiteln. Was unter dem im § 5 Z. 2 gebrauchten Ausdruck "Hauptwohnsitz" zu verstehen ist, muss daher auf andere Weise als durch Rückgriff auf die Satzungsdefinition des nicht identischen Ausdrucks "ständiger Hauptwohnsitz" geklärt werden. Die nächstliegende Auslegung des in der Satzung verwendeten Ausdrucks "Hauptwohnsitz" ist jene, die das diesen Begriff definierende Gesetz anbietet. Für Zeiträume, in denen die durch § 1 Abs. 7 MeldeG 1991 idF HauptwohnsitzG 1994, vorgeschriebene Festlegung auf jenen mehrerer ordentlicher Wohnsitze, zu dem das überwiegende Naheverhältnis besteht, noch nicht galt, ist das Vorliegen eines Hauptwohnsitzes im Sinne des § 5 Z. 2 der Satzung dabei nach dem tatsächlichen Vorliegen eines überwiegenden Naheverhältnisses zum betroffenen Wohnsitz zu beurteilen. Eine solche Auslegung des Hauptwohnsitzbegriffes in § 5 Z. 2 der Satzung wird auch ihrem erkennbaren Zweck gerecht, Personen vom Erwerb der Mitgliedschaft auszuschließen, die das überwiegende Zentrum ihrer Lebensinteressen durch einen derart langen Zeitraum von der Gemeinde Meiningen weg verlegt hatten.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999070206.X05

Im RIS seit

06.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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