RS Vfgh 2003/11/25 B741/03

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Veröffentlicht am 25.11.2003
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6500 Jagd, Wild

Norm

StGG Art5
Nö JagdG 1974 §101 ff

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Zurückweisung der Anträge von Grundeigentümern auf Abgeltung eines Wildschadens (Schäl- und Verbissschäden) an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken; keine denkunmögliche Auslegung der Bestimmungen des Nö Jagdgesetzes 1974 hinsichtlich des Schadenersatzberechtigten

Rechtssatz

Die Beschwerdeführer werfen der belangten Behörde vor, §101 ff Nö JagdG 1974 zu Unrecht dahingehend ausgelegt zu haben, dass im Falle einer Verpachtung von Grundflächen (nur) der Pächter und nicht (auch) der jeweilige Eigentümer (gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten) schadenersatzberechtigt für die entstandenen Wildschäden ist. Damit werden aber keine in die Verfassungssphäre reichenden Fehler geltend gemacht.

Auch von einer denkunmöglichen und daher das verfassungsgesetzliche Eigentumsrecht verletzenden Gesetzesanwendung kann keine Rede sein. Denn es ist angesichts der Regelung des §101 Abs1 Nö JagdG 1974, die zwischen Schäden an Grund und Boden sowie jenen an den land- und forstwirtschaftlichen Kulturen (oder an deren noch nicht eingebrachten Erzeugnissen) unterscheidet, jedenfalls denkmöglich, für die an den land- und forstwirtschaftlichen Kulturen bewirkten Wildschäden den nutzungsberechtigten Pächter als Geschädigten - und damit als Ersatzberechtigten - anzusehen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Jagdrecht, Wildschaden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B741.2003

Dokumentnummer

JFR_09968875_03B00741_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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