RS Vwgh 2002/4/25 98/07/0019

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §1;
WRG 1959 §2 Abs1 litb;
WRG 1959 §3 Abs1;
WRG 1959 §98 Abs2;

Rechtssatz

Der rechtlichen Beurteilung der Wasserbehörde in einem Feststellungsverfahren iSd § 98 Abs 2 WRG 1959, ein bestimmter Fluss sei im Grunde des § 2 Abs. 1 lit. b WRG 1959 als öffentliches Gewässer anzusehen, weil er anlässlich der Grundbuchsanlegung als öffentliches Gewässer angesehen worden sei, ist entgegenzuhalten, dass der von ihr gezogene Größenschluss als Unterfall der Gesetzesanalogie ein Hilfsmittel der Lückenfüllung ist, welche das Vorhandensein einer Rechtslücke voraussetzt, die nicht vorliegt. Die Bedeutung des Unterschiedes zwischen öffentlichen und privaten Gewässern vor allem für den Umfang der Befugnisse zu ihrer Benützung und für das Bestehen von Bewilligungspflichten lässt es als folgerichtig erscheinen, dass § 2 Abs. 1 lit. b WRG 1959 auf die Behandlung als öffentliches Gewässer in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren abstellt. Ebenso unrichtig ist der Ausgangspunkt der behördlichen Argumentation, dieser Fluss sei im Grundbuch als öffentliches Gewässer behandelt worden, da die Ersichtlichmachung der Eigenschaft als öffentliches Gut im Grundbuch sich nur auf das Gewässerbett, nicht aber auf die Wasserwelle beziehen kann, die gerade nicht Gegenstand grundbücherlicher Eintragungen ist. Da Gewässerbett und Wasserwelle die Eigenschaft als öffentliches oder privates Gut nicht teilen müssen, sondern auch ein öffentliches Gewässer über Privatgrund und - hier interessierend - ein privates Gewässer über öffentlichen Grund fließen kann, kann von einer Behandlung dieses Flusses im Grundbuch als öffentliches Gewässer von vornherein nicht die Rede sein. Die Begründung der belBeh, mit welcher sie eine Eigenschaft dieses Flusses als öffentliches Gewässer im Grunde der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b WRG 1959 abzuleiten versucht hat, ist mit dem gezogenen Größenschluss aus diesem Grund schon im Ansatz methodisch verfehlt(Hinweis E 24. 10. 1995, 95/07/0113, VwSlg 14353 A/1995) und ist sie durch die Verwechslung von Wasserbett mit Wasserwelle aus dem aufgezeigten Grund inhaltlich unrichtig (Hinweis E 11.Juli 1996, 93/07/0144).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998070019.X01

Im RIS seit

11.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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