RS Vwgh 2002/4/25 98/07/0120

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/17/0075 E 26. April 1996 RS 1

Stammrechtssatz

Eine unrichtige Auskunft einer Behörde über die Handhabung einer Verwaltungsvorschrift durch die Behörde vermag keinen schuldausschließenden Rechtsirrtum im Sinne einer irrigen Gesetzesauslegung hervorzurufen. Eine solche Auskunft könnte nur einen Irrtum über die Handhabung der Verwaltungsvorschrift durch die Behörde bedingen, der jedoch einen Schuldausschließungsgrund nach § 5 Abs 2 VStG nicht darstellt (Hinweis: E 2.12.1957, 2203/55, VwSlg 4488 A/1957; E 17.9.1964, 2196/63, VwSlg 6425 A/1964).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998070120.X02

Im RIS seit

11.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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