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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §12 Abs2;Rechtssatz
Eine Verletzung des wasserrechtlich geschützten Rechtes der Bf zur Nutzung ihres Trinkwasserbrunnens würde durch eine quantitative oder qualitative Beeinträchtigung ihrer Wassernutzung durch die bewilligte Bauführung zur Errichtung einer Wohnanlage im Hochwasserabflussbereich bewirkt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998070103.X05Im RIS seit
11.07.2002Zuletzt aktualisiert am
29.01.2015