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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Nach § 142 WRG 1959 - wie schon nach der Vorgängerbestimmung des § 125 Abs. 1 WRG 1934 - bleiben die nach früheren Gesetzen erworbenen Wasserbenutzungsrechte aufrecht und richten sich Ausübung und Erlöschen dieser Rechte nach diesem Bundesgesetz. Dies bedeutet, dass Wasserbenutzungsrechte, die im Jahr 1924 und 1929 eingeräumt worden waren, ins Regime des WRG 1934 und weiter in das des WRG 1959 übergeleitet wurden. Die Bestimmungen des WRG 1959 über das Erlöschen (insbesondere die §§ 27 und 29) finden daher auch auf die damals erteilten Wasserbenutzungsrechte Anwendung.(Hier: Das Vorbringen der Bf, es sei niemals eine bescheidmäßige Festlegung des Wasserrechtes erfolgt, ist daher unzutreffend. Dies gilt auch für die Behauptung der Unzuständigkeit der BH zur Feststellung des Erlöschens dieses Rechtes.)
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001070064.X01Im RIS seit
11.07.2002Zuletzt aktualisiert am
30.08.2017