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43 WehrrechtNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Fortsetzung eines Disziplinarverfahrens gegen einen auch als Personalvertreter tätigen Bediensteten des Bundesheeres nach aufhebendem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes; keine Gesetzwidrigkeit bei Einrichtung eines Senates der Disziplinarkommission beim Heeresgebührenamt; keine Überschreitung der Freigabe der disziplinarrechtlichen Verfolgung eines Personalvertreters durch den Dienststellenausschuss; keine Verletzung der MeinungsäußerungsfreiheitRechtssatz
Ersatzbescheid nach E v 26.11.01, B1444/00; Disziplinarverfahren infolge rechtskräftiger Verurteilung wegen übler Nachrede.
Keine Gesetzwidrigkeit der Einrichtung des für den Fall des Beschwerdeführers zuständigen Senates 6 der Disziplinarkommission beim Heeresgebührenamt in Graz (siehe hiezu die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der HeeresdisziplinarG-Nov BGBl I 99/1998, 1191 Blg NR 20. GP).
Keine Überschreitung der Freigabe der disziplinarrechtlichen Verfolgung durch den Dienststellenausschuss.
Die Zustimmung des Dienststellenausschusses ist sachverhaltsbezogen zu sehen (siehe §28 Bundes-PersonalvertretungsG).
Die im vorliegenden Fall in erster Instanz tätig gewordene Disziplinarkommission hat daher, indem sie den mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen Verhandlungsbeschluss gefasst hat, keine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr gesetzlich nicht zukommt.
Keine Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit.
Ein Verhandlungsbeschluss (hier: gemäß §72 Abs1 HDG) wird in einem Stadium des Verfahrens gefasst, in dem die Klärung des Sachverhaltes bloß im Verdachtsbereich erforderlich ist, wohingegen die abschließende Klärung der Sach- und Rechtsfragen dem nachfolgenden Disziplinarverfahren vorbehalten bleibt.
Schlagworte
Dienstrecht, Disziplinarrecht, Meinungsäußerungsfreiheit, Militärrecht, Heeresdisziplinarrecht, Personalvertretung, KollegialbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B1089.2002Dokumentnummer
JFR_09968875_02B01089_01