RS Vwgh 2002/4/25 99/07/0206

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

L66508 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Melderecht

Norm

HauptwohnsitzG 1994;
MeldeG 1991 §1 Abs7 idF 1994/505;
Satzung AgrG Meiningen §24 Z1 lita;
Satzung AgrG Meiningen §4 Z1 lita;
VwRallg;

Rechtssatz

Die für den Erwerb der Mitgliedschaft gemäß § 4 Z. 1 lit. a der Satzung der Agrargemeinschaft Meiningen u.a. erforderte Voraussetzung eines "ständigen Hauptwohnsitzes in Meiningen" iSd § 24 Z. 1 lit. a der Satzung wird, wie sich dies aus der hiezu gegebenen Begriffsbestimmung ergibt, durch die nach der Vorschrift des § 1 Abs. 7 MeldeG 1991 idF des HauptwohnsitzG 1994, vorgenommene Bezeichnung eines Wohnsitzes als "Hauptwohnsitz" freilich noch nicht erfüllt, sondern liegt zufolge der satzungsmäßigen Definition dieses Begriffes erst bei einem mindestens zwei Drittel des Jahres andauernden Aufenthalt vor, wobei ein solcher dauernder Aufenthalt durch berufliche oder krankheitsbedingte Abwesenheit nicht als unterbrochen gilt, sofern die Familienmitglieder dauernd in Meiningen wohnen.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999070206.X03

Im RIS seit

06.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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