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L66508 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
HauptwohnsitzG 1994;Rechtssatz
Die für den Erwerb der Mitgliedschaft gemäß § 4 Z. 1 lit. a der Satzung der Agrargemeinschaft Meiningen u.a. erforderte Voraussetzung eines "ständigen Hauptwohnsitzes in Meiningen" iSd § 24 Z. 1 lit. a der Satzung wird, wie sich dies aus der hiezu gegebenen Begriffsbestimmung ergibt, durch die nach der Vorschrift des § 1 Abs. 7 MeldeG 1991 idF des HauptwohnsitzG 1994, vorgenommene Bezeichnung eines Wohnsitzes als "Hauptwohnsitz" freilich noch nicht erfüllt, sondern liegt zufolge der satzungsmäßigen Definition dieses Begriffes erst bei einem mindestens zwei Drittel des Jahres andauernden Aufenthalt vor, wobei ein solcher dauernder Aufenthalt durch berufliche oder krankheitsbedingte Abwesenheit nicht als unterbrochen gilt, sofern die Familienmitglieder dauernd in Meiningen wohnen.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999070206.X03Im RIS seit
06.08.2002