RS Vwgh 2002/4/25 2001/05/0267

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2002
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §62 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Nach der zu § 62 Abs. 2 NÖ BauO 1976 entwickelten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss bei Beurteilung der Grenze des zulässigen Ausmaßes an Immissionen der Anrainer keine Belästigungen hinnehmen, welche über dem Rahmen des sonst üblichen Ausmaßes liegen. Maßstab der Zulässigkeit ist dort, wo die Summe aus Ist-Maß (Summe der vorhandenen Grundbelastung) und Prognosemaß (aus dem Projekt hervorgehende Zusatzbelastung) dieses Maß nicht überschreitet, das Ausmaß an Gesamtimmissionsbelastung (Summenmaß aus Ist-Maß und Prognosemaß). Belästigungen übersteigen aber jedenfalls nicht das örtliche Ausmaß, wenn die Überschreitung des Ist-Maßes geringfügig ist, der Charakter des Gebietes durch diese Überschreitung nicht verändert wird und das medizinisch vertretbare Beurteilungsmaß eingehalten wird (vgl. die E vom 27.4.1999, Zl. 98/05/0032, und vom 20.4.2001, Zl. 98/05/0198).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001050267.X07

Im RIS seit

01.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten