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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat insbesondere im Erkenntnis vom 15. Juni 1999, Zl. 98/05/0135, zur Rechtslage nach der OÖ BauO 1994 vor der Novelle LGBl. Nr. 70/1998 ausgesprochen, dass sich aus den Bestimmungen der OÖ BauO 1994 eine Parteistellung anderer Personen als des Anzeigelegers im Anzeigeverfahren nicht ableiten lässt (Hinweis E VfGH 26.2.1998, B 1485/95, VfSlg 15093/1998). Daran hat sich durch die zitierte Novelle nichts geändert; selbst wenn das Projekt unter § 25 Abs. 1 Z. 1 oder 2 OÖ BauO 1994 subsumierbar wäre, hätte die Behörde zwar im Sinne des dann anzuwendenden § 31 OÖ BauO 1994 die Rechte der Nachbarn zu berücksichtigen, eine Parteistellung kommt aber auf Grund des Ausschlusses des § 32 leg. cit. nach wie vor nicht in Betracht.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000050267.X02Im RIS seit
08.07.2002Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009