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41/02 MelderechtNorm
FamLAG 1967 §2;Rechtssatz
§ 2 Familienlastenausgleichsgesetz stellt bei den Anspruchsvoraussetzungen für die Familienbeihilfe bei Personen, die das 18. Lebensjahr schon vollendet, das 26. Lebensjahr aber noch nicht vollendet haben, insbesondere auf die Berufsausbildung ab; § 5 Abs. 1 lit. b leg. cit. lässt ausdrücklich Entschädigungen aus einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis bei der Ermittlung der Einkünfte der Kinder außer Betracht (vgl. das E vom 22.2.2000, Zl. 94/14/0164). Damit ist es aber gerechtfertigt, Lehrlinge grundsätzlich nicht anders zu behandeln, als Studenten; auch für Lehrlinge muss ein besonderes Naheverhältnis zu ihrem bisherigen Familienverband angenommen werden, sodass dem Heimatort jedenfalls Mittelpunktqualität zukommt. Ob im vorliegenden Fall auf Grund der angegebenen Aufenthaltsdauer von 315 Tagen in Salzburg dort ein weiterer Lebensmittelpunkt anzunehmen ist, spielt keine Rolle, weil die Meldepflichtige durch die Hauptwohnsitzerklärung das ihr in diesem Fall gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG zustehende Wahlrecht ausgeübt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050251.X01Im RIS seit
04.06.2002