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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Ein Widerstreit iSd § 17 WRG 1959 muss als gegeben angenommen werden, wenn die verschiedenen Bewerbungen um geplante Wasserbenutzungen zu Grunde liegenden Projekte dergestalt sind, dass das eine nicht ausgeführt werden kann, ohne dass dadurch die Ausführung des anderen behindert oder vereitelt werden muss.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998070126.X01Im RIS seit
26.06.2002Zuletzt aktualisiert am
03.03.2010