RS Vfgh 2003/11/25 B1389/01

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Veröffentlicht am 25.11.2003
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Index

97 Vergabewesen
97/01 Vergabewesen

Norm

AVG §8
AVG §62

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Abweisung eines Antrags auf Zustellung eines Bescheides an die "Republik Österreich" in einem Nachprüfungsverfahren betreffend die Vergabe öffentlicher Aufträge für ein Straßenbauprojekt (B 315 Straße Tirol, Südumfahrung Landeck)

Rechtssatz

Die Beschwerdeführer werfen der belangten Behörde vor, zu Unrecht - in Abweichung von der Rechtsansicht des OGH - angenommen zu haben, dass die Alpen Straßen AG - und nicht die "Republik Österreich" (der Bund) - Auftraggeberin und somit Partei in diesem Vergabeverfahren ist. Damit werden aber keine in die Verfassungssphäre reichenden Fehler geltend gemacht; von einer verfassungswidrigen oder denkunmöglichen Gesetzesanwendung kann keine Rede sein.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bescheiderlassung, Vergabewesen, Verwaltungsverfahren, Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1389.2001

Dokumentnummer

JFR_09968875_01B01389_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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