RS Vwgh 2002/4/25 2000/15/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2002
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs4;

Rechtssatz

Gemäß § 115 Abs. 4 BAO hat die Abgabenbehörde - solange sie noch nicht entschieden hat - auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche und rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen. Zeitliche Grenzen für eine solche Berücksichtigung ergeben sich jedoch aus Befristungen von Antragsrechten oder daraus, dass bestimmte Begünstigungen bereits in einer Abgabenerklärung oder in ihr beigelegten Verzeichnissen geltend zu machen sind. Das bedeutet, dass die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 115 Abs. 4 BAO voraussetzt, dass der Antrag rechtzeitig gestellt und damit verbundenen Inhaltserfordernissen entsprochen wurde. So erfüllt etwa ein bloß unterschriebenes Einkommensteuerformular ohne Angaben über Art bzw. Höhe der Einkünfte die für die Qualifikation als Einkommensteuererklärung notwendigen Inhaltserfordernisse nicht, da es der Abgabenbehörde keinerlei Informationen von substanziellem Gehalt übermittelt, die ihr ein erstes Bild über Steuersubjekt und Steuergegenstand sowie über Art und ungefähres Ausmaß der festzusetzenden Abgabe verschaffen (Hinweis E 15. Juni 1993, 90/14/0213).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000150032.X01

Im RIS seit

22.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten