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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs4;Rechtssatz
Gemäß § 115 Abs. 4 BAO hat die Abgabenbehörde - solange sie noch nicht entschieden hat - auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche und rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen. Zeitliche Grenzen für eine solche Berücksichtigung ergeben sich jedoch aus Befristungen von Antragsrechten oder daraus, dass bestimmte Begünstigungen bereits in einer Abgabenerklärung oder in ihr beigelegten Verzeichnissen geltend zu machen sind. Das bedeutet, dass die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 115 Abs. 4 BAO voraussetzt, dass der Antrag rechtzeitig gestellt und damit verbundenen Inhaltserfordernissen entsprochen wurde. So erfüllt etwa ein bloß unterschriebenes Einkommensteuerformular ohne Angaben über Art bzw. Höhe der Einkünfte die für die Qualifikation als Einkommensteuererklärung notwendigen Inhaltserfordernisse nicht, da es der Abgabenbehörde keinerlei Informationen von substanziellem Gehalt übermittelt, die ihr ein erstes Bild über Steuersubjekt und Steuergegenstand sowie über Art und ungefähres Ausmaß der festzusetzenden Abgabe verschaffen (Hinweis E 15. Juni 1993, 90/14/0213).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000150032.X01Im RIS seit
22.08.2002Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013