RS Vwgh 2002/4/25 2002/05/0186

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs6;
MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §1 Abs8 idF 2001/I/028;
MRK Art8;

Rechtssatz

Bei einem Pensionisten liegen die Kriterien Arbeitsplatz oder Ausbildungsstätte (§ 1 Abs. 8 MeldeG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 28/2001) nicht vor, weshalb der angegebenen Aufenthaltsdauer eine besondere Bedeutung zukommt. Der aktuelle familiäre Bezug in Wien besteht durch die Lebensgemeinschaft, nunmehr Ehe. Dieser Lebensbeziehung ist ein deutliches Übergewicht gegenüber der familiären Beziehung zu erwachsenen Kindern mit eigenen Familien zuzubilligen. Der Wohnsitz in L hat damit eine über § 1 Abs. 6 MeldeG hinausgehende Qualität verloren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050186.X01

Im RIS seit

04.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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