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19/05 MenschenrechteNorm
MeldeG 1991 §1 Abs6;Rechtssatz
Bei einem Pensionisten liegen die Kriterien Arbeitsplatz oder Ausbildungsstätte (§ 1 Abs. 8 MeldeG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 28/2001) nicht vor, weshalb der angegebenen Aufenthaltsdauer eine besondere Bedeutung zukommt. Der aktuelle familiäre Bezug in Wien besteht durch die Lebensgemeinschaft, nunmehr Ehe. Dieser Lebensbeziehung ist ein deutliches Übergewicht gegenüber der familiären Beziehung zu erwachsenen Kindern mit eigenen Familien zuzubilligen. Der Wohnsitz in L hat damit eine über § 1 Abs. 6 MeldeG hinausgehende Qualität verloren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050186.X01Im RIS seit
04.06.2002