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L44102 Feuerpolizei Kehrordnung KärntenNorm
VeranstaltungsG Krnt 1997 §37 Abs1 litk;Rechtssatz
Ein Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius liegt nicht vor, wenn die Strafe, die die Behörde zweiter Instanz gemäß § 37 Abs. 1 lit. k Krnt VeranstaltungsG 1997 verhängt hat, ebenso hoch (nämlich S 50.000,--) ist wie jene Strafe, die die Behörde erster Instanz verhängt hat, wobei die Behörde erster Instanz davon ausgegangen ist, dass nur eine Verwaltungsübertretung vorliege, weshalb die Mindeststrafe von S 50.000,-- verhängt wurde, während die Behörde zweiter Instanz - mit Recht - ausgesprochen hat, dass hinsichtlich jedes der beiden Geldspielapparate je eine Verwaltungsübertretung vorliege. Gerade die Beachtung des Verbotes der reformatio in peius hatte zur Folge, dass die gesetzliche Mindeststrafe je strafbarem Tatbestand jeweils zur Hälfte unterschritten wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050036.X02Im RIS seit
11.07.2002