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L34009 Abgabenordnung WienNorm
B-VG Art140 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):99/16/0010 E 18. Juli 2002Rechtssatz
Zur Haftung des Verpächters nach dem Wiener Getränkesteuergesetz hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 5. Dezember 1988, G 82/88 u.a., ausgesprochen, dass u.a. eine Regelung, die etwa an das frühere oder betriebsdurchschnittliche (tatsächliche oder prognostizierte) Aufkommen der jeweiligen Steuer anknüpfe, der unter dem Gesichtspunkt des Sachlichkeitsgebotes zu fordernden limitierenden Funktion gerecht werden könne. Vor diesem Hintergrund ist § 12 Wr LAO idF LGBl. 1992/40 in verfassungskonformer Interpretation die Bedeutung beizumessen, dass unter dem Steuerbetrag, "der im zweitvorangegangenen Kalenderjahr im erworbenen Betrieb angefallen ist", jener Betrag zu verstehen ist, über den sich der Betriebserwerber - weil die Steuer in dieser Höhe bereits erklärt oder festgesetzt ist - bei entsprechender Sorgfalt auch Kenntnis verschaffen kann. Damit ist die Haftung in der Höhe von 110 v.H. dieses Betrages ausreichend limitiert, weshalb sich der Verwaltungsgerichtshof zu der vom Beschwerdeführer angeregten Antragstellung nach Art. 140 Abs. 1 B-VG nicht veranlasst sieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999150007.X01Im RIS seit
14.08.2002Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013